September 2018 (24. 00 Uhr MEZ) einzureichen. Kein Verein darf mehr als 40 Spieler, von denen mindestens drei Torhüter sein müssen, auf dieser Liste eingetragen haben Nach dem ersten Spieltag kann die Liste der 40 Spieler jederzeit bis sieben Tage vor jedem Spiel des Wettbewerbs abgeändert werden. Die Nachmeldung von Spielern hat in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Absatz und in Absatz zu erfolgen Ausnahmsweise können bis zu fünf am oder nach dem 1. Januar 1999 geborene Spieler in die Liste der 40 Spieler aufgenommen werden, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: a. Der Spieler war während den zwei Jahren unmittelbar vor dem 18. September 2018 ununterbrochen oder während zwei der drei Jahre unmittelbar vor dem 18.
Nur Spieler, die bei der UEFA ordnungsgemäß über die Spielerliste registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen Jeder Spieler muss ordnungsgemäß bei seinem Nationalverband in Übereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, als Spieler des betreffenden Vereins registriert sein Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen.
Playoffs: 21. Februar 2019; b. Achtelfinale: 15. März 2019; c. Viertelfinale: 5. April III Spielansetzung21 20. 07 Die Spieldaten der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs sowie der ersten und zweiten Runde des Meisterwegs müssen den Gegnern und der UEFA- Administration bis 7. September 2018 (12. 00 Uhr MEZ) bekanntgegeben werden. Die Spieldaten der Playoffs sowie der Achtel- und Viertelfinalbegegnungen müssen den Gegnern und der UEFA-Administration am Tag der jeweiligen Auslosung bekanntgegeben werden. Auf begründetes Gesuch können nach dieser Frist noch Änderungen vorgenommen werden, sofern beide Vereine und die UEFA-Administration damit einverstanden sind. Entsprechende Gesuche sind spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Spiel bei der UEFA-Administration zu stellen.
Zudem muss die Liste eine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäß durchgeführt wurden Die Liste der 40 Spieler ist bis 10.
Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Vereins entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Heimverein zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist Ist der Heimverein nicht Eigentümer eines verwendeten Stadions, hat er sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/ oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Heimverein die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen.
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wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4. 01 (d) definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA- Generalsekretär den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über die Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese anderen Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw.
schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; f.
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Auf Entscheidung des Heimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet: a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oder b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten). Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln aufgestellt werden. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keine zusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden, abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und den Pfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird.
Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 36 Spielerlisten Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Liste von höchstens 40 Spielern für die gesamte Saison seinem Verband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt, unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Liste muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Nationalität sämtlicher Spieler, die im betreffenden Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname VII Spielermeldung 3132 des Cheftrainers enthalten.
Artikel 17 Spielmodus Achtelfinale Die acht Gruppensieger der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs und die acht Playoff-Sieger bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werden ausgelost. Dabei wird auch das Heimrecht ausgelost Das Achtelfinale wird gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass Vereine aus derselben Gruppe einander nicht zugelost werden können Die Gewinner der acht Achtelfinalbegegnungen qualifizieren sich für das Viertelfinale.
Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen Spieler, die am oder nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden, sind für diesen Wettbewerb spielberechtigt Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist Im Verlaufe einer Spielzeit kann ein Spieler nur für einen Verein in diesem Wettbewerb eingesetzt werden Spieler, die im Verlaufe der Spielzeit 2018/19 (jeweils ab der Gruppenphase) mindestens dreimal in UEFA-Champions-League- oder UEFA-Europa-League- Spielen zum Einsatz kommen, verlieren ihre Spielberechtigung für die UEFA Youth League Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung.
Reglement der UEFA Youth League 2018/19 - PDF Kostenfreier Download1 Reglement der UEFA Youth League 2018/192 3 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 10 Artikel 6 Pflichten der Vereine 11 Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 12 Artikel 8 Antidoping 13 Artikel 9 Fairplay 13 Artikel 10 Versicherung 14 Artikel 11 Pokal und Medaillen 14 Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 15 II - Wettbewerbsmodus 16 Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 16 Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus Gruppenphase des UEFA- 16 Champions-League-Wegs Artikel 15 Spielmodus erste und zweite Runde des Meisterwegs 17 Artikel 16 Spielmodus Playoffs 17 Artikel 17 Spielmodus Achtelfinale 18 Artikel 18 Spielmodus ab dem Viertelfinale 18 Artikel 19 Auswärtstorregel und Elfmeterschießen 18 III - Spielansetzung 20 Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 20 Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 21 Artikel 22 Änderungen am Spielplan 22 Artikel 23 Neuansetzung von Spielen 22 Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 23 IV - Stadioninfrastruktur 25 Artikel 25 Stadien 25 Artikel 26 Spielfeld 26 Artikel 27 Kunstrasen 26 Artikel 28 Flutlicht 27 34 V - Spielorganisation 28 Artikel 29 Spielmaterial 28 Artikel 30 Trainingseinheiten 28 Artikel 31 Venue Data Coordinator 28 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29 Artikel 32 Spielblatt 29 Artikel 33 Spielprotokoll 30 Artikel 34 Regeln für die Technische Zone 30 VII - Spielermeldung 31 Artikel 35 Spielberechtigung 31 Artikel 36 Spielerlisten 31 VIII - Schiedsrichterwesen 34 Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 34 Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 34 Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 34 IX - Disziplinarrecht und -verfahren 35 Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung 35 Artikel 41 Gelbe und rote Karten 35 Artikel 42 Protest 35 X - Ausrüstung 36 Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung 36 Artikel 44 Farben 36 Artikel 45 Nummern 37 Artikel 46 Abzeichen 37 XI - Finanzielle Bestimmungen 38 Artikel 47 Finanzielle Grundsätze bis zum Viertelfinale 38 Artikel 48 Finanzielle Grundsätze Halbfinale und Finale 38 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte 39 Artikel 49 Kommerzielle Rechte 39 XIII - Medienangelegenheiten 40 Artikel 50 Medienzugang 40 Artikel 51 Medienaktivitäten am Spieltag 40 45 XIV - Schlussbestimmungen 42 Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen 42 Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle 42 Artikel 54 Nichteinhaltung 42 Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS) 42 Artikel 56 Anhänge 42 Artikel 57 Maßgebende Fassung 42 Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten 43 Anhang A - Eintrittsliste der UEFA Youth League 2018/19 44 Anhang B - Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League 45 Anhang C - Spieldaten der UEFA Youth League 2018/19 46 Anhang D - Spielfeldorganisation 47 Index 48 56 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Artikel 8 Antidoping 8. 01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping- Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 9 Fairplay 9. 01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA- Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.
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